Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.4.2023
Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung – DVO LJG-NRW) vom 31.03.2010
§ 34 (Fn 15)
Schießübungsnachweis
(1) Für die Teilnahme an Bewegungsjagden ist von der Jagdleitung ein Schießübungsnachweis (§ 17a Absatz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen) zu verlangen. Hierfür ist alternativ vorzulegen:
1. ein Übungsnachweis. Es ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
2. eine vergleichbare Bescheinigung aus einem anderen Bundesland oder Staat.
(2) Für den Schießübungsnachweis nach Absatz 1 Nummer 1 sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
1. Es sind auf dem Schießstand
a) drei Schüsse stehend freihändig aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 Meter auf die flüchtige Überläuferscheibe Nummer 5 oder Nummer 6 des Deutschen Jagdschutz-Verbandes (laufender Keiler),
b) drei Schüsse auf den laufenden Keiler angehalten auf der Schneisenmitte, stehend, freihändig und
c) drei Schüsse auf den laufenden Keiler angehalten auf der Schneisenmitte, sitzend
abzugeben oder
2. es sind im Schießkino
a) drei Schüsse stehend, freihändig auf flüchtiges Schwarzwild,
b) drei Schüsse stehend, freihändig auf ein stehendes Stück Schwarzwild und
c) drei Schüsse sitzend auf ein stehendes Stück Schwarzwild
abzugeben. Schießsimulationen erfüllen nicht die Bedingungen des Satzes 1.
(3) Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes durchzuführen.
Für die Erlangung des Schießnachweises werden folgende Disziplinen geschossen:
Je drei Schüsse aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 Meter
1. auf den laufenden Keiler, stehend, freihändig
2. auf den laufenden Keiler angehalten, stehend, freihändig und
3. auf den laufenden Keiler angehalten, sitzend, aufgelegt.
Der Schießnachweis gilt als erbracht, wenn mindestens 50 von 90 Ringen erreicht wurden; es zählen nur die Ringe „8“, „9“ und „10“ mit der Erweiterung, dass die Ringe „5“ und „3“ nach vorne, in Laufrichtung, als „8“ gezählt werden.
Der Schießnachweis ist für Hegeringsmitglieder kostenfrei, für die Schießkasse des Hegerings wird ein Beitrag von € 3,- erhoben.